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Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den
Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss MFM-Tarif (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing )
dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche
Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen oder mit
einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine
Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss MFM-Tarif zu bezahlen wäre.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun klargestellt, dass für die Berechnung des Schadensersatzes die Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zugrunde gelegt werden können. Das OLG Düsseldorf hat dem Urheber wegen der unterbliebenen Nennung des Urhebers bei den Fotos im Internet auch die übliche Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs zugestanden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2006 – Az: I-20 U 138/05; Volltext via nrw-e.de)
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